Institut für mehrgenerationale
   Forschung und Therapie
Wie lässt sich eine sinnvolle Vernetzung von Drogenhilfe und Jugendhilfe herstellen?

Zum Problem der Vernetzung zwischen Drogenhilfe und Jugendhilfe. Eine Darstellung am Beispiel der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch

Drogenabhängige Eltern haben mit ihren Kindern eine familiäre Konstellation geschaffen, die wiederum die Gefahr in sich birgt, dass aus diesen Kindern die Süchtigen von morgen werden, wenn ihnen nicht umfassende Hilfe zukommt. Diese Erkenntnis war die Motivation für Drogentherapeuten, sich dem Drama dieser Drogenfamilien zu öffnen. Wir verstanden, dass drogenabhängige Eltern mit ihren Kindern eine familiäre Konstellation geschaffen haben, die wiederum die Gefahr in sich birgt, dass aus diesen Kindern die Süchtigen von morgen werden, wenn ihnen nicht umfassende Hilfe zukommt.

Diese Erkenntnis war die Motivation für Drogentherapeuten, sich dem Drama dieser Drogenfamilien zu öffnen.

Ab Mitte der 80er Jahre kamen immer häufiger drogenabhängige Familien in unsere Einrichtungen. Am Anfang dachten wir noch, es reicht, die Kinder mit aufzunehmen, damit diese im Verlaufe der Therapie ihrer Eltern nicht von ihnen getrennt werden. Sehr bald merkten wir jedoch, dass diese Kinder ein schweres Leben hinter sich hatten und dass auch sie unsere Hilfe brauchten. Als wir begannen, die Kinder mit in die Therapien zu integrieren, erlebten wir sehr schnell, dass uns diese Kinder auf ihre Art über das gleiche Leid berichteten, dass auch ihre Eltern in den Therapien bearbeiteten. Sie erzählten davon, wie sehr sie vernachlässigt wurden, wie viel Angst sie um ihre Eltern hatten, wie genau sie beobachteten, wie viel und welche Drogen ihre Eltern nahmen, wie sehr sie die alltäglichen Fahrten zum Drogenkauf hassten, wie anders sie sich als andere Kinder fühlten, und wie sehr sie hofften, dass sie und ihre Eltern wieder gesund werden. In diesen Therapien verstanden wir, dass das familiäre Klima der Drogenfamilien von heute sehr dem Klima ähnelte, von dem uns die erwachsenen Klienten aus ihrer Kindheit berichteten.

Die Bereitschaft, diesen Familien fachlich angemessene Hilfen anzubieten, war unter anderem durch die Schulen der Familientherapie begründet und abgesichert.

Jedoch wurde sehr schnell deutlich, dass wir insgesamt wissenschaftliches, rechtlich-administratives und institutionelles Neuland betraten. Wir konnten uns in unserem Bemühen, neue therapeutische Strategien und Modelle zu entwickeln, nicht auf eine schon bestehende Tradition berufen. Der Gedanke, nicht Einzelnen zu helfen, sondern Familiensysteme zu heilen, passte nicht zu dem bestehenden Rechtssystem und dem vorherrschenden Verständnis über die Entwicklung von Sucht - beides ist durch die einzelfallbezogene Perspektive geprägt.

In den zurückliegenden zwei Jahrzehnten drogentherapeutischen Handelns in Deutschland sind im wesentlichen therapeutische Perspektiven und daran orientierte institutionelle Hilfssysteme entwickelt worden, die den Drogenabhängigen und seinen individuellen biographischen Entwicklungsprozess in die Sucht in den Vordergrund wissenschaftlichen Denkens und fachlich-therapeutischen Agierens stellen.

Die Lehren der verschiedenen Familientherapieschulen haben uns geholfen, diese individual-psychologische therapeutische Perspektive um "den sozialen Kontext" zu erweitern. Wir haben gelernt, dass der soziale Kontext eine wichtige therapeutische Bezugsgröße ist, wenn es darum geht, destruktive Lebensentwicklungen zu verstehen. Die Bedeutung dieser Aussage wird klar, wenn wir verstehen, dass damit nicht nur "der soziale Kontext" gemeint ist, in dem Drogenabhängige sozialisiert wurden und der ihre Entwicklung in die Sucht gefördert hat, sondern dass damit auch "der soziale Kontext" gemeint ist, den die Drogenabhängigen von heute gestalten – also die von der Drogenabhängigkeit der Eltern geprägten familiären Systeme.

Ein gelebtes süchtiges Leben hat über das aktuelle Drama hinaus auch immer eine zukünftige Perspektive; das Wachstum dieser Familiensysteme entsteht in Korrespondenz mit dem Diktat der elterlichen Sucht.

J. G. Woititz sagt: "Es bleibt nur wenig emotionale Kraft übrig, um die vielen Bedürfnisse der Kinder auf einer beständigen Basis zu erfüllen, und so werden diese zu Opfern der Familienkrankheit" (Woititz, S. 10, 1990).

Eine Randbemerkung: Das Wissen über die mehrgenerationale Wirkung elterlichen Handelns hat in diesem Kulturkreis eine tief verwurzelte Tradition. In der Bibel, im zweiten Buch Mose, ist zu lesen: "...werden die Missetaten der Väter heimgesucht an Kindern und Kindeskindern, bis ins dritte und vierte Glied".

Vernetzte Therapieangebote sind sinnvoll und notwendig

Aus diesen Aussagen lässt sich erkennen, wie sinnvoll es ist, vernetzte Therapieangebote zu entwickeln. Auch wenn die Kinder von Drogenabhängigen heute noch nicht in aller Deutlichkeit als die Protagonisten der Subkultur von morgen erkennbar sind, so lässt sich doch durch die Summe der wissenschaftlichen Erkenntnisse von heute die These begründen, dass diese Kinder und die Familiensysteme, in denen sie aufwachsen, so hochgradig pathogen belastet sind, dass ihnen umfassende therapeutische Hilfe zukommen muss:

Ich denke, dass aus diesen generationalen Zusammenhängen letztendlich der fachlich-therapeutisch und rechtlich-administrative "Sinn" der Vernetzung von Therapieangeboten abzuleiten ist. Die bisherige individual-psychologisch orientierte Perspektive bei der Entwicklung von therapeutischen Hilfsangeboten muss durch die familiäre Perspektive ergänzt werden – dies, um die Gesundung des familiären Kontextes von drogenkranken Familiensystemen generational zu beeinflussen.

Aus dem Gesagten ist theoretisch leicht abzuleiten, dass eine Vernetzung von verschiedenen Hilfsangeboten sinnvoll und somit auch theoretisch leicht zu realisieren ist.

Leider sind diese Erkenntnisse in der Praxis des drogentherapeutischen Handelns und im System der Jugendhilfe nur sehr schwer umzusetzen. Wer jemals versucht hat, diese Erkenntnisse innerhalb des bestehenden Rechtssystem zu einem familienorientierten stationären Therapiesetting weiterzuentwickeln, weiß über die besonderen Schwierigkeiten.

Wo liegen die Schwierigkeiten bei der Vernetzung?

Warum ist es nun so schwierig, eine sinnvolle Vernetzung von Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen im Kontext der familienorientierten stationären Drogentherapie zu erreichen?

Mir ist bei der Vorbereitung auf diese Tagung deutlich geworden, dass es an sich widersinnig ist, über eine Vernetzung von therapeutischen Hilfsangeboten für Eltern und Kinder nachzudenken. Jeder weiß, dass Eltern und Kinder eine familiäre Konstellation bilden, in der alle zusammengehören, aufeinander angewiesen sind und der alle Lebensentwicklungen voneinander abhängig sind.

Auch hat uns u.a. die pränatale Medizin, die Pädiatrie, die Entwicklungspsychologie und die Familientherapie gelehrt, dass destruktive familiäre Entwicklungsprozesse nur unter Einbeziehung des familiären Systems in konstruktive familiäre Entwicklungsprozesse umgewandelt werden können und müsen,wenn die lebensprägenden Folgen destruktiver familiärer Wachstumsprozesse verhindert werden sollen.

Gleichzeitig ist es jedoch schwierig, diese scheinbar selbstverständliche Annahme innerhalb institutionell organisierter Therapieangebote zu etablieren, die aus verschiedenen Teilen des SGB's abgeleitet werden.

Daraus folgt, dass es zwischen den wissenschaftlich erklärten Zusammenhängen in drogenkranken familiären Systemen und dem bestehenden Rechtssystem, aus dem therapeutische stationäre Hilfsangebote abzuleiten sind, ein sehr deutliches Spannungsfeld gibt – dies müssen wir verstehen, wenn wir das Problem der Vernetzung von Hilfsangeboten begreifen wollen.

Das Problem einer sinnvollen Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen besteht nicht primär darin, dass "der Sinn von Vernetzung" nicht begründbar ist, sondern darin, dass therapeutische Hilfsangebote in der familienorientierten stationären Drogentherapie sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen gründen, die nicht ohne weiteres kompatibel sind. Eine familienorientierte Therapie ist nach einem Gesetz nicht ausdrücklich begründet, d.h., ein Rechtsanspruch auf eine solche sinnvolle Maßnahme ist nicht ohne weiteres aus den Bestimmungen des SGB 5 u. 6 und des (SGB 8) KJHG abzuleiten.

Darüber hinaus ist bisher keine ganzheitliche, der Mehrdimensionalität des Problems gerecht werdende Theorie entwickelt worden, die so überzeugend ist, dass Rechtsansprüche daraus abzuleiten sind.

Wenn wir den Sinn von vernetzten Therapieangeboten erklären und eine institutionelle Umsetzung erreichen wollen, müssen wir eine Begründung im Recht finden. Wenn wir uns den Sinn, man kann auch sagen den "Widersinn", einzelner Bestimmungen ansehen, wird deutlich, wie sehr die rechtlichen Rahmenbedingungen ein Spannungsfeld erzeugen, dass die Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen tangiert.

Das Wohl des Kindes hat Priorität

In den Bestimmungen des BGB in den §§ 1626 bis 1698 ist das "Elternrecht" geregelt. Aus einzelnen Paragraphen, hier möchte ich insbesondere den § 1666 und 1666 a BGB nennen, ergibt sich verpflichtend für die Eltern, für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen. Der Staat und die Gerichte haben den Begriff des Kindeswohls inhaltlich definiert.

In den Fällen, in denen das Kindeswohl im Sinne des bestehenden Rechts und der Rechtsprechung gefährdet ist, ist dem Staat und den Gerichten die verpflichtende Aufgabe zugesprochen worden, anstelle der Eltern das Kindeswohl zu garantieren. Insbesondere aus dem Sinn des § 1666 und 1666 a und der entsprechenden Rechtsprechung hierzu ist abzuleiten, dass das Elternrecht bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge eingeschränkt werden kann und muss, wenn die Eltern "unverschuldet" ihrer elterlichen Sorge nicht mehr nachkommen. Unverschuldetes elterliches Versagen bedeutet u.a. – so ist es durch Gerichtsurteile definiert – drogen- oder alkoholkrank zu sein.

Das bedeutet, dass den Eltern in begründeten Fällen das Sorgerecht entzogen werden kann. Es gibt Fälle, in denen ich dies für berechtigt halte.

Das SGB 8 (KJHG) regelt das weitere Vorgehen, wenn durch Entscheidungen im Sinne des § 1666 und 1666 a BGB das Elternrecht eingeschränkt wurde.

Gleichzeitig wird aus diesen Gesetzen und der Rechtsprechung nicht aber das Recht abgeleitet, dass diese "unverschuldet kranken Eltern" zusammen mit ihren in der Entwicklung behinderten oder gestörten Kindern ein Recht darauf haben, gemeinsam zu gesunden. Der Gesundungsprozess und die hierfür notwendige Finanzierung sind in anderen Gesetzen geregelt, dort sind sie aber nur als "einzelfallbezogene" Maßnahmen vorgesehen. Aus den Bestimmungen des BGB und der hierauf bezogenen Rechtsprechung sowie in der sich aus der Rechtsprechung entwickelten Jugendhilfe- und Drogenhilfepraxis ist bisher nicht die Idee entstanden, doch in Parallelität zu den das Elternrecht einschränkenden gerichtlichen Maßnahmen die Bestimmung abzuleiten, dass diese durch Gerichtsurteil für krank erklärten Familiensysteme zum gemeinsamen Gesundungsprozess verpflichtet sind. Der Staat, der dieses unverschuldete Versagen zum Anlass nimmt, trennen zu können, ist im Umkehrschluss „nicht verpflichtet“, den Gesundungsprozess administrativ und finanziell abzusichern.

Aus den Bestimmungen des SGB’s 8 ließe sich eine solche familienorientierte Maßnahme schon eher begründen. Der Sinn des Gesetzes lässt dies an verschiedenen Stellen erkennen.

In Zeiten desolater finanzieller Ressourcen wird es ganz sicher schwer sein, eine durch das SGB 8 begründete Finanzierung einer familienorientierten stationären Maßnahme auch für die Eltern zu erreichen.

Warum ist es so schwierig, eine sinnvoll erscheinende Vernetzung zwischen zwei Rechtsbereichen und zwei Hilfssystemen vorzunehmen, obwohl die Sinnhaftigkeit einer solchen Vernetzung so offensichtlich ist? Wir beschäftigen uns, wenn es um das "Wohl des Kindes" und das "Elternrecht" geht, immerhin mit einem Rechtsbereich, der sich auf die Generalklauseln des Grundgesetzes Artikel 1 (Schutz der Menschenwürde), Grundgesetz Artikel 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und insbesondere das Grundgesetz Artikel 6 (Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst obliegende Pflicht) bezieht.

Der Begriff "Wohl des Kindes" ist ein aktuell bedeutsamer rechtstheoretischer Begriff, der nicht in direkte Korrelation zu der psychologischen Begrifflichkeit "Wohl des Kindes" zu setzen ist. Der rechtstheoretische Sinn der Bestimmungen des Grundgesetzes, BGB sowie des SGB 8 liegt nicht primär darin, das "Wohl des Kindes" abzusichern, sondern ist historisch betrachtet darauf zurückzuführen, dass vor vielen Jahrzehnten mit diesen Bestimmungen die grundsätzliche Beziehung zwischen Staat und Familie sowie zwischen Staat und Kindern definiert wurde. Das "Wohl des Kindes" im psychologischen Sinne ist im rechtstheoretischen Sinne also zweitrangig, es ist dem Rechtsverhältnis Familie und Staat untergeordnet. Diese Stellung ist wichtig, weil durch sie u.a. erklärbar wird, warum sozialwissenschaftliche Aussagen zum Kindeswohl nicht ohne weiteres auf die rechtstheoretische Ebene übertragbar sind. Das heißt, wir beschäftigen uns nicht primär mit dem, was wir meinen, dem Kindeswohl im sozialwissenschaftlichen Sinne, sondern unser fachliches Handeln ist durch rechtliche Bestimmungen begründet, die primär die Autonomie der Familie in der Beziehung zum Staat sowie das Interesse des Staates am Schutz der Familien regelt. Dieser Zusammenhang wird erkennbar, wenn man den Ursprung dieser Gesetze genauer betrachtet.

Eine kurze Exkursion in die Rechtsgeschichte.

Der Ursprung dieser Rechtsbestimmung liegt in der Zeit der industriellen Revolution. Die Folgen der beginnenden industriellen Revolution führten unter anderem zu einer Verelendung, über die neu entstandenen sozialen Systeme, wie z.B. die schnell wachsenden Städte, sich nicht auf eine gewachsene soziale Identität und Kultur berufen konnten. Die folgenden Jahre und Jahrzehnte und die wachsende Verelendung der Familiensysteme und vor allem der Kinder waren die Grundlage, über neue Schutzsysteme nachzudenken und diese zu etablieren, Schutzsysteme, die zeitgerecht alte soziale Systeme ersetzen sollten. Aus rechtshistorischer Sicht beginnt hier die Epoche, die entsprechend der aktuell gültigen Rechtsauffassung Familien- und Kindesrecht unterscheidet. Zum einen ist ab 1794 das ALR, das Allgemeine Preußische Landrecht, gültig, das der Ehe und der Familie einen Rechtsstatus verleiht; zum anderen werden ab 1839 durch das Regulativ der Preußen die Rechte der Kinder geschützt, die nicht mehr im Sinne der ALR-Bestimmungen durch ihre Herkunftsfamilie geschützt sind. Deutlich wird an beiden Gesetzen der an sich bis heute gültige Charakter und tiefe Sinn dieser Gesetze. Sie waren im Ursprung keine primären Gesetze, die das seelische Wohl der Kinder im entwicklungspsychologischen Sinne schützen, sondern es waren Gesetze, die ein primär staatliches Interesse an Kindern und Familien schützen sollten. Beim Familienrecht im ALR war dies der Schutz der Familie als kleine soziale Einheit. Bei dem Preußischen Regulativ von 1839, dem Urahn des RJWG und des JWG, war dies der Schutz des staatlichen Interesses, Kinder nicht in den Industriegebieten und mangelhaften Pflegestellen „zu verbrauchen“ - nicht zuletzt deswegen, damit die spätere Wehrfähigkeit des Staates gewährleistet blieb. Das Allgemeine Preußische Landrecht gilt als der Vorläufer des BGB, das ab 1896/1900 gültig war. Beide Gesetze, das Allgemeine Preußische Landrecht sowie das Preußische Regulativ von 1839, kennzeichnen gleichsam das Ende einer Epoche, in dem sich der Begriff und die Funktion der Familie von einer primär sozialen Lebensgemeinschaft zu einer rechtsstaatlich relevanten Bedeutung im staatlichen System verändert hat

Daraus folgt, dass die Gesetze, die heute u.a. die Grundlage dafür sind, eine sinnvolle Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen zu erreichen, in ihrer Tradition gar nicht als Gesetze konzipiert wurden, die Familiensysteme und die Entwicklung dieser Systeme im sozialwissenschaftlichen Sinne fördern sollten. Natürlich haben auch diese Gesetze eine Entwicklung im zeitgeschichtlichen Kontext erlebt. Sie sind, wie wir wissen, an verschiedenen Stellen und in verschiedenen Jahren novelliert worden.

Jedoch an der Geschichte dieses Rechtes wird erkennbar, warum es auch heute noch so schwer ist, das miteinander zu vereinen, was an sich gar nicht zu trennen ist.

Soweit zu den Vorbemerkungen.

Die Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen

Im Folgenden möchte ich mich mit der Frage beschäftigen, wie eine sinnvolle Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen erreicht werden kann.

Dass dies dennoch möglich ist, zeigt das Beispiel des "D.-Bachmann-Hauses, Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch": In dieser familienorientierten Drogentherapieeinrichtung haben wir begonnen, eine ganzheitliche familienorientierte Drogentherapie, das heißt eine Vernetzung von Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen zu realisieren. Das bedeutet, dass wir parallel zu den psychotherapeutisch orientierten Prozessen der Eltern auch den Kindern aus drogenkranken Familiensystemen einen eigenständigen Therapieprozess anbieten. Die Therapieprozesse der Eltern sind von der LVA anerkannte Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, die Therapieprozesse der Kinder sind vom Niedersächsischen Landesjugendamt als stationäre Maßnahme nach dem SGB 8 anerkannt. Für beide Bereiche gibt es Betriebsgenehmigungen, für beide Bereiche gibt es eigenständige Pflegesatzvereinbarungen.

Die Grundlagen der Arbeit in der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch sind in dem Buch "Familienorientierte stationäre Drogentherapie" veröffentlicht (Stachowske, 1982).

Meine Ausführungen im Folgenden sind auch als Darstellung des Weges zu verstehen, den wir beschritten haben, um das D.-Bachmann-Haus, die Therapeutische Gemeinschaft Wilschenbruch, zu realisieren. Träger des Hauses ist der Verein Jugendhilfe e.V. Lüneburg. Dieser Verein ist seit 20 Jahren in der stationären Drogentherapie tätig und ist Trägerverein von drei großen Drogenhilfeeinrichtungen, einer Sozialtherapeutischen Jugendhilfeeinrichtung und einer stationären Jugendhilfeeinrichtung für drogengefährdete Jugendliche.

Die Realisierung einer sinnvollen Vernetzung von Therapieangeboten ist, wie ich meine, nur dann möglich, wenn es uns gelingt, wissenschaftlich-fachlich die Notwendigkeit einer Vernetzung nachzuweisen. Nach meinem Verständnis geht es nicht darum, Kosten- und Leistungsträger um die Übernahme von Kosten für familienorientierte Maßnahmen zu bitten – ich denke es geht vielmehr darum, die Notwendigkeit gemeinsamer Maßnahmen in aller Deutlichkeit wissenschaftlich fachlich korrekt zu begründen und daraus Rechtsansprüche abzuleiten.

Aber diese Begründung gelingt nur, wenn wir sehr differenziert die Komplexität der Wirkungszusammenhänge in süchtigen familiären Systemen darstellen. Dies zu tun bedeutet, sich auf sehr komplexe Zusammenhänge einzulassen, diese zu verstehen und diese in einem weiteren Schritt als Grundlage zu nutzen, die komplexen Störungen von Familiensystemen zu erklären und hieraus Rechtsansprüche für die Klienten abzuleiten.

Eine im wissenschaftlichen Kontext reflektierte Strategie der Vernetzung ist darüber hinaus auch eine gute Grundlage, um der heute vorherrschenden Macht begrenzter finanzieller Ressourcen zu begegnen.

In diesem Sinne werde ich im Folgenden eine sinnvolle Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahme begründen.

Nach meinem Verständnis gibt es drei wichtige Elemente, an denen die Struktur, die Inhalte und die therapeutischen Strategien orientiert sein müssen. Diese drei Elemente möchte ich hier kurz darstellen:

1. Die individual-psychologische Erklärung der Entstehung von Drogenabhängigkeit.

Um innerhalb eines drogentherapeutischen Prozesses die Verantwortlichkeit für die Gestaltung eines "besseren Lebens" übernehmen zu können, ist es notwendig, zu einem Verständnis darüber zu gelangen, welches die Prozesse und Elemente in der jeweiligen Lebensentwicklung der abhängigen Eltern waren, die die Manifestierung der Abhängigkeitserkrankung begünstigt haben. Diese Lebenserfahrungen müssen in dem folgenden therapeutischen Prozess verarbeitet werden.

Für die Gestaltung des drogentherapeutischen Settings innerhalb einer familienorientierten stationären Drogentherapie bedeutet dies, dass einmal die komplexen psychischen und vor allem lebensbegleitenden Drogeneinstiegsprozesse als solche erkannt und die für die Lebensentwicklung destruktive Kraft der nicht verarbeiteten Traumata und der fehlenden positiven Einflüsse entdeckt und verarbeitet werden müssen. In einem weiteren Schritt müssen im Sinne einer Nachreifung neue Lebensentwürfe gestaltet werden, die therapeutisch begleitet die Chance bieten, ein drogenfreies und besseres Leben zu gestalten.

Gleichzeitig muss im familienorientierten Setting über die individual-psychologische Ursache-Folge-Wirkung hinaus beachtet werden, welche Auswirkungen die gescheiterten Lebensentwürfe der drogenabhängigen Eltern auf das familiäre System und auf die Lebensentwicklung ihrer Kinder haben.

Es scheint, als ob die Reifung der Persönlichkeit von Drogenabhängigen besonderen Bedingungen unterliegt. Petzold formuliert: "(...) wenn wir diagnostisch die Geschichte eines Drogenabhängigen explorieren, sehen wir eine Vielfalt von Traumatisierungen und eine häufige Abwesenheit von positiven Einflüssen" (Petzold, 1988, S. 4). Zu beachten ist, dass offensichtlich bei Drogenabhängigen die Lebensentwicklung nicht durch traumatische Einzelereignisse in einer Lebensphase primär beeinflusst wird, sondern dass von einer Summe von traumatisierenden Effekten auszugehen ist, die die Persönlichkeitsreifung und das Wachstum der gesamten Lebensspanne beeinflusst haben.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass in den therapeutischen Prozessen nicht die Störung einer Lebensphase therapeutisch bearbeitet werden muss, sondern dass vielmehr die Folgen eines Lebensentwicklungsprozesses verstanden werden müssen, in dessen Folge die Persönlichkeit geschädigt wurde. Petzold sagt:

"Wir können bei kranken Menschen, ganz gleich aus welchem Bereich, ob aus der Psychiatrie oder ob es aus dem Bereich der Drogenabhängigkeit ist, sehen, daß die Lebensentwürfe meistens gescheitert, nur rudimentär entwickelt sind und häufig keine Perspektive vorhanden ist" (Petzold, 1988, S. 5).

Für die familienorientierte Drogentherapie folgt daraus, dass wir Eltern in unsere Einrichtungen aufnehmen, deren Lebensentwürfe meistens gescheitert, nur rudimentär entwickelt sind und die häufig keine Perspektive haben. Diese Eltern haben ihre Kinder im vollen Umfang in ihre gescheiterte Lebensentwicklung integriert. Die Kinder erleben die Destruktion gescheiterter Lebensentwürfe und sie erleben, wie ihre Eltern versuchen, ihren inneren Schmerz durch einen chemischen Traum zu kompensieren.

Drogentherapie heißt auch, die Elternrolle neu zu definieren.

Drogentherapie im familienorientierten Setting bedeutet also – über die Gestaltung eines individuellen Therapieprozesses hinaus –, die Elternrolle neu zu verstehen, diese übernehmen zu lernen und zu begreifen, dass für Eltern über die Verantwortlichkeit für die Gestaltung des eigenen Lebens hinaus die Verpflichtung besteht, die eigenen Kinder ins Leben zu begleiten. Dies zu leisten ist nur möglich, wenn die Eltern suchtfrei leben.

Daraus folgt, dass die Drogentherapie innerhalb des familienorientierten Settings zwei elementare Funktionen hat.

(1) Stationäre Drogentherapie ist der Prozess, innerhalb dessen die drogenabhängige destruktive Lebensentwicklung in eine suchtfreie Lebensperspektive umgewandelt wird.

(2) Stationäre Drogentherapie im familienorientierten Setting ist gleichzeitig der Platz für die Eltern, die bisher aufgrund ihrer Drogenerkrankung ihrer Elternrolle nicht gerecht werden konnten, diese neu zu erlernen, um diese Lebensaufgabe zu bewältigen.

2. Die familientherapeutischen Prozesse

Die Entwicklung und Etablierung familientherapeutischer Schulen als feste Größe im Spektrum psychotherapeutischer Verfahren erweiterte die drogentherapeutische Aktionsebene um die Erkenntnis, dass der Mensch Teil seiner Umgebung ist und dass eine individuelle Veränderung eine Veränderung des Menschen in seinem Kontext erfordert.

Es gilt, die Mehrdimensionalität der Entstehungsbedingungen eines süchtigen Lebens zu verstehen, über den Prozess der individuellen biographischen Reifung hinaus zu entdecken, welche Funktion die süchtige Aktion des Individuums in dem sozialen System hat, aus dem heraus sich dieses süchtige Leben entwickelt hat. Dabei hat die individuelle Erkrankung nur eine symptomatische Bedeutung, da sie auf eine Dysfunktionalität des sozialen Systems hinweist, die zum eigentlichen Mittelpunkt des therapeutischen Handelns wird. Suchtverhalten ist eigentlich ein sekundäres Problem, im Grunde genommen ist dies die Manifestation einer Dysfunktion im sozialen Leben dieser Menschen. Die Familie hat die zentrale Bedeutung in dem Evolutionsprozess des Lebensreifung, die alle Mitglieder dieses Systems erleben. Sie hat aber darüber hinaus auch die pathogene Kraft, diese Evolution der Lebensreifung in einen destruktiven Prozess zu verwandeln.

Wenn ich Drogenabhängigkeit als Symptom einer dysfunktionalen Lebensentwicklung begreife, so erfordert dies im familientherapeutischen Sinne zu erkennen, dass es sich nicht nur um eine Erkrankung der Person, sondern um eine Erkrankung der Person in ihrem Netzwerk handelt.

Ebenso wie auch in den individuellen Drogentherapieprozessen haben die familientherapeutischen Elemente innerhalb des familienorientierten stationären Settings eine doppelte Funktion.

Zum einen bedeutet die Betrachtung des sozialen Kontextes aus familientherapeutischer Sicht, die Entwicklung des Individuums in seine Drogenabhängigkeit im Kontext dieses Systems zu erkennen.

Zum anderen haben wir mit den Familien, die wir in die Therapien aufnehmen, erneut familiäre Systeme vor uns, die es wiederum gilt, familientherapeutisch zu betrachten. Das heißt, die drogenabhängigen Eltern in den Therapien sind sowohl als "Kinder" zu betrachten, deren sozialer Entwicklungskontext bedeutsam ist, sie sind aber aktuell auch Eltern, die wiederum an zentraler Position ein neues familiäres System gestalten.

Generationen bestimmen maßgeblich die Entwicklung der unmittelbar folgenden Generation mit. In durch die Sucht geprägten generationalen Zusammenhängen vollzieht sich die Entwicklung der nachfolgenden Generation rudimentär, da ein aktiv gelebtes süchtiges Elternleben nicht primär die Lebensentwicklung der Eltern des Kindes begleiten kann, da die Befriedigung der Sucht, also die Macht des Diktates der Sucht, der primäre Lebensinhalt wird.

3. Pharmakologische Faktoren und ihre Relevanz für die familienorientierte Drogentherapie

In der familienorientierten stationären Drogentherapie muss pharmakologischen Zusammenhängen ein hoher Stellenwert zugesprochen werden. Es geht dabei um die Frage, inwieweit die Spätfolgen des Drogenkonsums auf der psychischen und physischen Ebene eine aktuell bedeutsame Wirkung haben. Es geht darum, die Relevanz psychotroper Substanzen zu beachten, da

drogenabhängige schwangere Frauen ihre ungeborenen Kinder in der Phase der embryonalen und fetalen Entwicklung durch den Einfluss der psychotropen Substanzen gefährden

und

bedeutsam ist, inwieweit die Wirkung von Drogen die emotionale Reaktionsfähigkeit innerhalb der Eltern-Kind-Beziehung deutlich beeinflusst.


Die Wirkung psychotroper Substanzen in der vorgeburtlichen Entwicklungsphase kann durch verschiedene Faktoren zu einer Relevanz gelangen. Dies wird verständlich, wenn wir uns die somatische Symbiose zwischen der Mutter und dem ungeborenen Kind verdeutlichen. Die an sich getrennten Blutkreisläufe von Mutter und ungeborenem Kind sind durch die permeable Membran gegenseitig beeinflussbar. Durch diese Membran erfolgt der lebensnotwendige Austausch von Stoffen zwischen der Mutter und dem ungeborenen Kind. Diese Membran hat auch eine schützende Filterfunktion für das ungeborene Kind. Jedoch: Alle gängigen psychotropen Substanzen sind plazentagängig, das heißt, sie sind aufgrund ihrer molekularen Struktur / ihres Gewichts in der Lage, die permeable Membran zu durchdringen. Damit entfällt der natürliche Schutz vor Drogensubstanzen des ungeborenen Kindes vor toxischen und teratogenen Einflüssen: Der Fötus partizipiert an dem Suchtmittelkonsum der Mutter. Wenn Mütter während der Schwangerschaft psychotrope Substanzen konsumierten, erreichen die Drogen über die körperliche Symbiose auch das ungeborene Kind, damit ist das Kind ebenfalls der substanzspezifischen Wirkung ausgesetzt.

Daraus lässt sich ableiten,

dass das ungeborene Kind grundsätzlich der toxischen Wirkung der Substanzen ausgesetzt ist, die die Mutter konsumiert hat

und

dass abhängig von der Dosis der konsumierten Substanz, der Reifungsphase, in der diese Dosis auf das werdende Kind wirkt und dem Substanztyp die Möglichkeit besteht, dass die konsumierte psychotrope Substanz irreversible teratogene Wirkung auf das ungeborene Kind hat.

Sämtliche der heute bekannten und üblicherweise konsumierten psychotropen Substanzen sind plazentagängig.

Das Kind ist der toxischen Wirkung der Substanz ausgesetzt.

Faktisch ist für den Embryo/Fötus die Wirkung um ein vielfaches höher als für die Mutter, da sich durch das proportional geringere Körpervolumen die Wirkung der Substanz entsprechend potenziert. Einige Substanzen, wie z.B. Alkohol und Heroin, verursachen über die Wirkung im zentralen Nervensystem hinaus eine Beeinträchtigung des peripheren Nervensystems. Dadurch können bei polytoxischen Konsumformen Organe der Mutter wie z.B. die Leber in ihrer Funktion beeinträchtigt werden, das heißt, dass über die primäre toxische Wirkung der Substanz hinaus sekundäre körperliche Belastungen wie z.B. Leberdysfunktionen als zusätzliche Belastungen für den Fötus entstehen können. Daraus folgt, dass aufgrund der Art der von der Mutter in der Schwangerschaft konsumierten psychotropen Substanzen, der Pharmakodynamik einzelner Substanzen, der Teratogenität einzelner Substanzen, zeitlich begrenzte toxische Beeinflussungen des Embryos/Fötus wie auch ein bleibender Terater des Kindes möglich sind.

Zu beachten ist jedoch auch, dass eine pharmakologisch sinnvolle differenzierte substanzspezifische Erklärung über die Ursache und Wirkung verschiedener Substanzen auf die Reifung des ungeborenen Kindes nicht das Spektrum möglicher Schädigung durch polytoxikomenen Konsum benennen kann, da grundsätzlich die pharmakologische Wechselwirkung mit verschiedenen Substanzen ein schwer zu bestimmender Faktor ist. Dieser Faktor und seine Folgen kann nach meinem Verständnis nur retrospektiv, das heißt in Verbindung mit möglichen Schädigungen genau betrachtet und analysiert werden.


Die Bedeutung der Wirkung psychotroper Substanzen für die emotionale Eltern-Kind-Beziehung ist ein auch in der Wissenschaft wenig beachtetes Moment. Jedoch ist klar, dass die besonderen Bedingungen, unter denen sich ein drogenabhängiges Leben vollzieht, massive Folgen für das familiäre System und damit für die Entwicklung der Kinder hat. Die Begleitung und Förderung der Kinder in der Evolution ihrer Lebensreifung ist nachrangig, vorrangig sind die familiären Systeme durch das Diktat der Sucht geprägt, die notwendige Fürsorge und Begleitung der Kinder ist der Befriedigung der Sucht untergeordnet.

Ein gelebtes abhängiges elterliches Leben unterliegt einem gesetzmäßigen Ablauf, der durch Geldbeschaffung, Subkultur, körperliche Entzüge, somatische Krankheiten und Ausfälle, dauernde finanzielle Mangelsituationen usw. charakterisiert ist. Darüber hinaus sind diese Eltern mit ihrer Bewusstheit sowie mit ihrer emotionalen Reaktionsfähigkeit dauernd durch Drogen beeinflusst. Die Kinder lernen, und sie müssen dies lernen, sich der Macht des Diktates der Sucht unterzuordnen. Das Diktat der Sucht wirkt stärker als ihre Möglichkeit, familiäre Prozesse zu beeinflussen, um die Befriedigung ihrer Bedürfnisse in diesem familiären System mit zu gestalten. Sie lernen, sich diesen Abläufen anzupassen, ihre Entwicklung vollzieht sich in nachrangiger Position, die erstrangige Position ist durch die Suchtprozesse besetzt. Es mehren sich die Hinweise, dass die Kinder an den Folgen dieser Familienkrankheit ein Leben lang leiden, wenn ihnen und ihren Eltern nicht geholfen wird, süchtige Lebensprozesse in positive und suchtfreie Lebensperspektiven umzuwandeln.

Auf der Grundlage dieser wissenschaftlich-fachlichen Aussagen haben wir eine Konzeption entwickelt, die mit den zuständigen Kostenträgern abgeklärt ist. Diese Konzeption ist als Transfer der Quintessenz der wissenschaftlichen Aussagen in ein praktisch realisiertes Drogentherapiemodell zu verstehen.

Die Therapie "von der Sucht" bedeutet, und diese Aussage gilt auch für die Kinder im Sinne des Ursprungs des Wortes "Therapie", das aus dem griechischen Verbum therapeuo = dienen, begleiten und heilen gebildet ist, die Begleitung des Weges aus der Sucht, also die Begleitung der Heilung und die Ermöglichung dieser Heilung. Wir denken, dass es hierzu notwendig ist, zu der bisherigen biographischen Entwicklung eine Polarität zu entwickeln: den drogen- und kindertherapeutischen Prozess. Diese Polarität zu der bisherigen Lebensentwicklung im süchtigen Kontext muss demnach Merkmale aufweisen, in denen eine Umwandlung von süchtiger Lebensentwicklung in eine Emanzipation von der Droge erkennbar, nachvollziehbar und möglich wird.


Im Sinne der Themenstellung bedeutet dies, dass der Sinn eines vernetzten familienorientierten therapeutischen Settings darin besteht, einen Therapieprozess zu initiieren, der allen Familienmitgliedern die Chance einer Heilung bietet.

Dies ist nach unserem Verständnis erreichbar, wenn sich folgende therapeutische Elemente in den Therapieprozessen der Eltern wiederfinden:

die einzeltherapeutischen Prozesse

die gruppentherapeutischen Prozesse

die familientherapeutischen Prozesse sowohl mit der Herkunftsfamilie wie mit der jetzigen Familie

die Genogrammarbeit

die mehrgenerationale Familientherapie

die Paartherapie

die Analyse der Kindesentwicklung der eigenen Kinder

die somatischen Therapien

eine umfassende schulische Förderung, damit eine spätere berufliche Rehabilitation möglich wird

und

eine umfassende Entschuldung.

Bei der Gestaltung der kindertherapeutischen Prozesse haben wir uns an der Prämisse orientiert, dass Kinder, die in süchtigen familiären Systemen gelebt haben, unter den Defiziten der Eltern und des familiären Systems gelitten haben.

Die Konzeption für die Therapie der Kinder innerhalb der familienorientierten stationären Drogentherapie ist als Beschreibung eines Weges aus dieser Lebensphase zu verstehen. Es geht darum, einen heilenden und begleitenden Prozess aus ihrem Leid und der Ungewissheit in ein besseres Leben aufzuzeigen und dies zu initiieren.

Die Kinder brauchen eine Polarität zu ihrem bisherigen Leben, indem sie Zuverlässigkeit, Verlässlichkeit, Regelmäßigkeit, Klarheit, wiederkehrende Strukturen, Akzeptanz, Reichtum, Essen, Hilfe und Liebe spüren - kurz, es ist wichtig, ihnen eine neue Welt zu zeigen, in der sie das erleben und erfahren, was ihnen bisher versagt geblieben ist.

Sie brauchen einen Platz, an dem sie sich wohl fühlen und dadurch zu ihrem inneren Glauben an ein gutes Leben und eine bessere Welt zurückfinden.

Die Vernetzung in der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch

Ich möchte Ihnen abschließend mitteilen, was wir getan haben, um diese sinnvolle Vernetzung zu realisieren.

Wir haben bei der Realisierung der Therapeutischen Gemeinschaft Wilschenbruch den Weg beschritten, den ich im Verlaufe meiner Ausführungen beschrieben habe. Das bedeutet, dass wir zuerst einmal wissenschaftlich abgesichert die Notwendigkeit einer gemeinsamen Maßnahme begründet haben.

Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Aussagen haben wir eine Konzeption begründet.

Mit diesem Wissen haben wir mit den zuständigen Kostenträgern über das Projekt gesprochen. Das heißt, wir konnten den Kostenträgern den Sinn eines vernetzten gemeinsamen Therapieangebotes begründen. Jeder Kostenträger für sich hat verstanden, warum es notwendig ist, der Klientengruppe die Hilfe anzubieten, über die wir gesprochen haben. Die Kostenträger der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation wussten, dass zu der von ihnen betreuten Klientengruppe Eltern gehören, die mit ihren Kindern in der Subkultur leben. Das heißt, auch bei den Kostenträgern gab es eine Bereitschaft, für diese Klientengruppe ein neues Therapieangebot zu initiieren.

Die Jugendämter, die ihr Handeln unter anderem durch das SGB 8 (KJHG) begründen, haben auch verstanden, dass die Klientengruppe, für die sie zuständig sind, die Kinder, eine Lebensentwicklung erlebt haben, aufgrund derer sie dringend therapeutische Hilfe brauchen. Das heißt, auch die Kollegen aus dem Jugendhilfebereich haben uns verstanden, auch sie hatten längst registriert, dass es Kinder gibt, die in der Subkultur leben und die dringend Hilfe brauchen. Jedoch standen sie diesem Problem bisher hilflos und ohnmächtig gegenüber, da es keine therapeutische Infrastruktur gab, die sie nutzen konnten, um diesen Kindern zu helfen.

Bereits in der Vorbereitung unserer Neugründung sprachen wir mit den Partnern, die das Interesse an unserem Vorhaben teilten.

Wir sind zu der für uns überraschenden Erkenntnis gekommen, dass es auf der wissenschaftlichen und fachlichen Ebene bereits ein Wissen darüber gab, dass die Vernetzung von Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen sinnvoll ist.


Dann kam der schwierige Teil der Arbeit. Denn: Auf einmal standen drei Parteien vor der Frage, wie eine sinnvolle Vernetzung erreichbar ist. Drei Parteien, die auf einmal bereit waren, eine sinnvolle und längst überfällige Vernetzung zwischen Drogenhilfe- und Jugendhilfemaßnahmen zu realisieren. Wir mussten in vielen Gesprächen das Problem lösen, wie zwei Rechtsbereiche innerhalb einer Einrichtung in eine Konzeption umgesetzt werden können, ohne dass die Autonomie der jeweiligen Maßnahme gefährdet ist. Die Leistungsträger der medizinischen Rehabilitation haben einen Anspruch, dass sie ihre Vorstellungen von drogentherapeutischen Prozessen wiederfinden - die Leistungsträger aus dem Jugendhilfebereich haben einen ebenso berechtigten Anspruch. Darüber hinaus war das Problem zu bewältigen, dass eine stationäre Jugendhilfemaßnahme nach dem bisherigen Verständnis immer bedeutet hatte, dass Eltern und Kinder voneinander getrennt waren - also dass die Versorgung und Initiierung der therapeutischen Prozesse der Kinder unabhängig von den Eltern durchgeführt wurde, da ja jegliche Grundlage für den Beginn einer stationären Jugendhilfemaßnahme in der Regel die Erkenntnis war, dass diese Eltern nicht selbst für das Wohl ihrer Kinder sorgen konnten.

In vielen Gesprächen haben wir dann einen Konsens entwickelt, der die Grundlage für eine sinnvolle Vernetzung zwischen Drogen- und Jugendhilfemaßnahmen war. Möglich wurde dies, da alle Beteiligten, die LVA Hannover, das Landessozialamt und die Bezirksregierung Lüneburg in einem kontrollierten Prozess ein gemeinsames Behandlungsangebot entwickelt haben.

Auf der rechtlich-administrativen Ebene sind beide Bereiche innerhalb der Therapeutischen Gemeinschaft in ihrer Eigenständigkeit erkennbar.

Auf der wissenschaftlich-fachlichen Ebene ist es durch dieses Konzept möglich geworden, sowohl eigenständige therapeutische Prozesse zu realisieren, als auch eine notwendige familientherapeutische Behandlung umzusetzen. Das heißt, es ist durch den erzielten Konsens möglich geworden, sowohl das klassische drogentherapeutische Setting als auch eine klassische Jugendhilfemaßnahme zu realisieren und eine Kooperation im Sinne familientherapeutisch notwendiger gemeinsamer Therapieprozesse zu erreichen. Ich denke, die erzielte Lösung spiegelt den wissenschaftlich-fachlichen Zeitgeist wider, da sowohl individualpsychologische Prozesse als auch parallel hierzu familientherapeutische Prozesse realisiert werden.

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